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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2017
Aktenzeichen: 11 K 11196/17

Schlagzeile:

Hinzurechnung von Mieten für die Ausstattung von Filmproduktionen

Schlagworte:

Anlagevermögen, Filmproduktion, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gleichheitsgrundsatz, Hinzurechnung, Messe, Miete, Umlaufvermögen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Filmproduzenten sind die Aufwendungen anteilig hinzuzurechnen sind, die ihm für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen für einzelne Filmproduktionen entstanden.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall mietete die Klägerin für die Durchführung von Filmproduktionen zahlreiche Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme an, ohne dass ein Verschleiß während der in der Regel 30 Tage andauernden Dreharbeiten eintrat. Das Finanzamt rechnete dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb die Mietaufwendungen anteilig wieder hinzu. § 8 Nr. 1 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz – GewStG – sieht eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, welche im Eigentum eines anderen stehen. Da gemietete Gegenstände mangels Eigentums nicht dem Betriebsvermögen des Mieters oder Pächters zugeordnet werden können, handelt es sich um eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen.

Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die angemieteten Ausstattungsgegenstände bei ihr fiktives Umlaufvermögen seien, da diese nicht – wie es bei Anlagevermögen der Fall ist – dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb dienten. Sie wähle die einzelnen Ausstattungsgegenstände jeweils projektbezogen aus, wobei sie den Wünschen des Filmteams und den Vorgaben der Filmförderer folge. Wegen der schöpferischen Einzigartigkeit eines jeden Films sei eine Mehrfachverwendung von Ausstattungsgegenständen für verschiedene Filme ausgeschlossen. Die Gegenstände seien nach der Verwendung für eine Filmproduktion gewissermaßen verbraucht.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da die angemieteten Ausstattungsgegenstände als fiktives Anlagevermögen anzusehen seien. Die Klägerin benutze diese in ihrem Betrieb für die Herstellung eines konkreten Films, ohne dass ein Verbrauch stattfinde. Ohne Anmietung der einzelnen Gegenstände müsste die Klägerin in ihrem Betrieb ständig Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme vorhalten. Die nur zeitlich kurzfristige und einmalige Anmietung der konkreten Gegenstände stehe der Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen. Insofern sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmiete oder pachte.

Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einer Durchführungsgesellschaft für Messebeteiligungen hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Infos gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, III R 38/17 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2018)
Verstößt § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil Steuerpflichtige, die immaterielle Wirtschaftsgüter herstellen, der Hinzurechnung unterliegen, jedoch Steuerpflichtige, die materielle Wirtschaftsgüter zur Überlassung an fremde Dritte herstellen, der Hinzurechnung nicht unterliegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GewStG § 8 Nr 1 Buchst d; EStG § 5 Abs 2; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 25.10.2017 (11 K 11196/17)

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