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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2017
Aktenzeichen: 8 K 329/15 E

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin ist nicht anzuerkennen, wenn es für die Tätigkeit nicht erforderlich ist

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Flugbegleiter, Notwendigkeit, Steward

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Auch wenn für die im Zusammenhang mit dem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten teilweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden, wenn das Vorhalten eines Arbeitszimmer für die Tätigkeit nicht erforderlich ist.

Hinweis: Der für die Vermietungseinkünfte zuständige IX. Senat des BFH (Az: IX R 52/14) hat jüngst entschieden, dass es bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht auf die Notwendigkeit ankommt. Entscheidend sei allein, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.

In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 46/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2017)
Setzt der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit (hier: Flugbegleiterin) erforderlich ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; EStG § 9 Abs 5
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.5.2017 (8 K 329/15 E)

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