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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2017
Aktenzeichen: 1 K 605/17

Schlagzeile:

Rückwirkende Berichtigung einer elektronischen Rechnung in Papierform

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Elektronische Signatur, Gutschrift, Korrektur, Papier, Rechnung, Rückwirkung, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine aufgrund des Inhalts oder der Übertragungsform fehlerhafte elektronische Rechnung kann rückwirkend berichtigt werden, wenn die fehlenden oder unzureichenden Angaben mit einer berichtigenden Rechnung in Papierform nachgeholt werden.

Die Klägerin hatte im Streitjahr 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner übermittelt, von dem sie die mit der Gutschrift abgerechnete Leistung empfangen hatte. In der Gutschrift fehlte allerdings die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Vertragspartners als leistender Unternehmer. Daneben war die Leistungsbeschreibung in der Gutschrift ungenau. Die Klägerin erklärte zunächst in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 Vorsteuern aus der Gutschrift. 2011 übersandte sie dem leistenden Unternehmer die Gutschrift in Papierform und fügte ein Blatt mit der bislang fehlenden Steuernummer sowie eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter bei. Sie berichtigte sodann ihre Umsatzsteuererklärung für 2005, kürzte den Vorsteuerabzug und legte gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 Einspruch ein. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die 2005 per E-Mail übermittelte Gutschrift sei keine Rechnung, die rückwirkend berichtigt werden könne. Ein Vorsteuerabzug sei erst 2011 möglich.

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Leistungsempfänger, die Klägerin, habe vereinbarungsgemäß eine Rechnung in Form einer Gutschrift ausgestellt. Enthalte die Gutschrift nicht alle erforderlichen Angaben für einen Vorsteuerabzug, könne die Klägerin diese mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigen. Die im Streitjahr 2005 erteilte Gutschrift sei berichtigungsfähig. Die ursprünglich ungenaue Leistungsbeschreibung habe die Klägerin durch eine ergänzende Beschreibung berichtigt und die fehlende Steuernummer ergänzt. Die Gutschrift sei auch ohne elektronische Signatur ein Dokument, in dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werde. Ohne elektronische Signatur seien zwar die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Ein Vorsteuerabzug sei trotzdem zulässig, weil die „materiellen Voraussetzungen erfüllt sind“. Die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung bestätige, „dass die Anforderungen an ihre Anerkennung nicht überspannt werden dürfen.“ Im Übrigen habe die Klägerin den Mangel der Übertragungsform rückwirkend auf das Streitjahr durch Übermittlung einer Papierrechnung geheilt. Eine Heilung erfordere kein elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur. Könne eine Rechnung bei inhaltlichen Fehlern rückwirkend berichtigt werden, müsse dies auch bei der elektronischen Übertragung ohne elektronische Signatur zulässig sein.

Das beklagte Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (V R 48/17).

In der Datenbank des BFH sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, V R 48/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2017)
Kann die Klägerin eine Gutschrift, die im Jahr 2005 ohne elektronische Signatur übermittelt worden ist, durch die Übersendung einer Gutschrift in Papierform im Jahr 2011 berichtigen, mit der Folge des Vorsteuerabzugs im Jahr 2005?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 15 Abs 1; UStG § 14; UStG § 14a; UStDV § 31 Abs 5; EWGRL 388/77 Art 18; EWGRL 388/77 Art 22
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 24.5.2017 (1 K 605/17)

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