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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.03.2017
Aktenzeichen: 1 K 3704/15

Schlagzeile:

Keine rückwirkende Berichtigung einer Rechnung, die keinen Leistungsempfänger enthält

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Korrektur, Kundennummer, Leistungsempfänger, Rechnung, Rückwirkung, Selbstanzeige, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Sind in einer Rechnung keine Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglichen, kann aus dieser Rechnung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht und die Rechnung nicht rückwirkend berichtigt werden.

Der Kläger kaufte für seinen Kiosk Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die GmbH versteuerte die Umsätze. In den 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem Kläger 2015 eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift. In den Jahren 2009 und 2010 nutzte der Kläger eine dritte Kundennummer. Die Abrechnungsdokumente enthalten im Adressfeld den Hinweis „Barverkauf“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Barrechnungen, mit denen die Identität des Leistungsempfängers verschleiert werden soll, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Anders als in den Rechnungen mit der ersten Kundennummer, sei der Kläger in den Barverkaufsrechnungen mit der zweiten Kundennummer nicht als Leistungsempfänger bezeichnet. Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins. Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen seien mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gelte auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer.

Erhalte der Kläger nach den Streitjahren eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben, liege eine erstmalige Rechnungserteilung vor, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtige. Ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren im Schätzungswege scheide infolge der gesetzlichen Regelung aus.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (XI B 54/17).

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