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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2017
Aktenzeichen: VIII R 35/15

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2015
Aktenzeichen: 15 K 2243/13

Schlagzeile:

Besteuerung von Termingeschäften im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Schlagworte:

Devisentermingeschäft, Differenzausgleich, Fremdwährungsgeschäft, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Leerverkauf, Termingeschäft

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

1. Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch vorliegen, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt. Jedoch müssen beide Geschäfte derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist. Es genügt nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient.

2. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung unterfallen keine Fremdwährungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (sog. Leerverkäufe).

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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