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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.07.2017
Aktenzeichen: 9 K 1804/16 E

Schlagzeile:

Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage bei Übertragung auf eine andere GmbH

Schlagworte:

Arbeitslohn, Körperschaftsteuer, Pensionsverpflichtung, Pensionszusage, Rentenbarwert, verdeckte Gewinnausschüttung, Versorgungsbezüge

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Die Beteiligten stritten um die steuerlichen Folgen der Übertragung einer Pensionszusage. Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, die ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge zahlte. Im Streitjahr 2012 wurden die Beratungsmandate und das Inventar der A GmbH auf die B GmbH übertragen, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Sohn des Klägers war. Zur Begleichung des Kaufpreises verpflichtete sich die B GmbH, die Pensionsverpflichtung der A GmbH teilweise zu übernehmen und einen Teilbetrag der zugesagten monatlichen Pension an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen verblieb die Pensionsverpflichtung bei der A GmbH.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass in der Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die B GmbH der Zufluss des Rentenbarwerts der Versorgungsrechte an den Kläger zu sehen sei. Dies führe zu ermäßigt zu besteuernden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Übernahme der Pensionsverpflichtung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Denn der Kläger habe kein Wahlrecht gehabt, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen. Mangels Liquidität sei es im Rahmen des Übergangs der Pensionsverpflichtung auch nicht zu einer Zahlung an die B GmbH gekommen. Der Übergang habe nur "auf dem Papier" stattgefunden. Zudem habe die A GmbH dem Kläger nur laufende Pensionszahlungen geschuldet.

Schließlich könnten die einkommensteuerlichen Konsequenzen aus einem teilweisen Verzicht auf die Pensionsforderung dahinstehen. Der Kläger habe einen derartigen Verzicht nicht ausgesprochen. Die - wohl nicht mehr erfüllbare - Rest-Pensionsverpflichtung sei nämlich bei der A GmbH verblieben.

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