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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2017
Aktenzeichen: I R 53/15

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.06.2015
Aktenzeichen: 6 K 1824/13

Schlagzeile:

Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

Schlagworte:

Altersteilzeit, Bilanzierung, Jubiläumsrückstellung, Nachteilsausgleich, Pauschalwerttabelle, Rückstellung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) bilden.

2. Ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2005 anhand der Pauschalwerttabelle des BMF-Schreibens vom 12. April 1999 (BStBl I 1999, 434) bemessen hatte, darf später im Rahmen einer noch "offenen" Veranlagung für das Jahr 2005 zur Anwendung der im BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1013) veröffentlichten Pauschalwerttabelle übergehen.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1
TV ATZ § 5 Abs. 7

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