Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.10.2017 |
Aktenzeichen: | II R 44/15 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2015 |
Aktenzeichen: | 4 K 2086/14 Erb |
Schlagzeile: |
Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Vermietung, Wohnungsvermietungsgesellschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nur zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es dabei nicht an.
Normen:
AO § 14
ErbStG 2009 § 13a, § 13b Abs. 2 Satz 1, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d