Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2017 |
Aktenzeichen: | 5 K 2297/16 |
Schlagzeile: |
Einbeziehung der Instandhaltungsrücklage in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer, Instandhaltungsrücklage
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist beim Erwerb einer Eigentumswohnung nicht um ein übernommenes Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage zu mindern.
Hinweis: Nach der bisherigen Sichtweise des BFH (Az: II R 27/14) ist nur bei einer Zwangsversteigerung die anteilige Instandhaltungsrücklage einzubeziehen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 49/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2018)
Grunderwerbsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage um Instandhaltungsrücklage
Führt die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; AO § 39 Abs 2 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 17.10.2017 (5 K 2297/16)