Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2017 |
Aktenzeichen: | III R 20/16 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2016 |
Aktenzeichen: | 9 K 264/15 |
Schlagzeile: |
Bewertung der privaten Nutzung eines Importfahrzeugs
Schlagworte: |
1 %-Regelung, Bewertung, Bruttolistenpreis, Dienstwagen, Firmenwagen, Importfahrzeug, Privatnutzung, Schätzung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 % Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.
2. Der inländische Bruttolistenpreis ist jedenfalls dann nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 4 Satz 1, Satz 2, Satz 3
AO § 162 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1