Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2017 |
Aktenzeichen: | VII R 1/16 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.12.2015 |
Aktenzeichen: | 8 K 1112/15 |
Schlagzeile: |
Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
Schlagworte: |
Aufrechnung, Haftung, Haftungsbeschränkung, Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Restschuldbefreiung, Steuerschuld
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.
2. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen.
AO § 226
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 301 Abs. 1