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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.11.2017
Aktenzeichen: VII R 1/16

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2015
Aktenzeichen: 8 K 1112/15

Schlagzeile:

Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

Schlagworte:

Aufrechnung, Haftung, Haftungsbeschränkung, Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Restschuldbefreiung, Steuerschuld

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.

2. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen.

AO § 226
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 301 Abs. 1

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