Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.01.2018
Aktenzeichen: VIII B 67/17

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2017
Aktenzeichen: 2 V 22/17

Schlagzeile:

Berechnung des Schwellenwertes bei Außenprüfungen

Schlagworte:

Alter, Außenprüfung, Aussetzung der Vollziehung, Beschwerde, Betriebsprüfung, Günstigerprüfung, Kapitaleinkünfte, Schwellenwert, Streitgegenstand, Verfassungsmäßigkeit, Verlustausgleich, Verlustrücktrag, Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Werbungskosten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sind.

2. Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen.

3. Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO ist zwar ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart möglich, jedoch sind weder Verlustvorträge noch Verlustrückträge aus anderen Jahren noch vertikale Verlustverrechnungen mit anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen.

4. Der Steuerpflichtige kann sich nicht aufgrund seines hohen Alters auf eine Unzulässigkeit der Außenprüfung berufen.

5. Die Änderung bzw. Erweiterung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn dies zu einer wesentlichen Veränderung des Streitgegenstands führt.

AO § 193 Abs. 1, § 147a
EStG § 32d Abs. 6, § 20 Abs. 9
FGO § 69 Abs. 2, 3
GG Art. 80 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1

zur Suche nach Steuer-Urteilen