Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2017 |
Aktenzeichen: | VI R 68/15 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2014 |
Aktenzeichen: | 2 K 1454/13 |
Schlagzeile: |
Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei einer Grundstücksentnahme
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Betriebsvermögen, Bilanzierung, Einnahmenüberschussrechnung, Entnahme, Entnahmegewinn, Entnahmewert, Gewinnrealisierung, Grundstück, Grundstücksentnahme, Grundstückstausch, Stille Reserven, Tausch, Teilwert, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Wahlrecht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege der Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit aber nicht erklärt wurde.
2. Der Steuerpflichtige ist in diesem Fall nicht so zu stellen, als habe er bei dem Grundstückstausch von seinem Wahlrecht nach § 6c i.V.m. § 6b EStG Gebrauch gemacht.
3. Aus dem BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96 ist kein allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass Steuerpflichtige, die in ihrer Einkommensteuererklärung aufgedeckte stille Reserven aus einer Veräußerung oder Entnahme nicht erklärt haben, hinsichtlich weiterer Geschäftsvorfälle so zu stellen sind, als habe es die Gewinnrealisierung nicht gegeben.
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, § 6 Abs. 6 Satz 1, § 6c, § 6b, § 7, § 55