Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.11.2017 |
Aktenzeichen: | IX R 25/15 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2015 |
Aktenzeichen: | 3 K 1265/12 |
Schlagzeile: |
Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kein privates Veräußerungsgeschäft
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Entgelt, Erbbaurecht, Erbbauzins, Erwerb, Grundstück, Identität, Nämlichkeit, Nutzung, Privates Veräußerungsgeschäft, Veräußerung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks.
2. Die "Anschaffung" eines Erbbaurechts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt.
3. Zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück unentgeltlich bestellten Erbbaurecht besteht keine – auch keine partielle – Identität i.S. der Rechtsprechung zum Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefrist veräußertem Wirtschaftsgut.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 3
ErbbauRG § 11