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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2017
Aktenzeichen: X R 8/16

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.10.2015
Aktenzeichen: 5 K 5234/13

Schlagzeile:

Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit in Zusammenhang stehender Forderungen aus Gesellschafterdarlehen

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Beteiligung, Betriebsaufspaltung, Betriebsvermögen, Bewertung, Darlehen, Einlage, Finanzplandarlehen, Forderung, Gesellschafterdarlehen, Privatvermögen, Teilwertabschreibung, teleologische Extension, Verflechtung, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Einlage einer Beteiligung, deren Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist auch nach der ab 1996 geltenden Rechtslage mit den Anschaffungskosten zu bewerten (Fortführung des BFH-Urteils vom 2. September 2008 X R 48/02).

2. Die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG in ein Betriebsvermögen sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte.

3. Der Ausschluss der Teilwertabschreibung für eingelegte wertgeminderte Beteiligungen gilt für eingelegte wertgeminderte Forderungen entsprechend.

4. Die Annahme eines Finanzplandarlehens setzt im Regelfall u.a. voraus, dass der Darlehensgeber verpflichtet ist, das Kapital dem Schuldner langfristig zu überlassen. Eine solche Verpflichtung kann sich auch dann, wenn das gesetzliche Kündigungsrecht im Darlehensvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe ergeben.

5. Der Tatbestand der Betriebsaufgabe ist nicht erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder )Betriebsvermögen überführt wird.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, § 6 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 17

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