Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.07.2017 |
Aktenzeichen: | 12 K 12040/17 |
Schlagzeile: |
Steuerbonus für Handwerkerleistungen außerhalb des Haushalts und Leistungen der öffentlichen Hand
Schlagworte: |
Handwerkerleistung, Haushalt, haushaltsnahe Dienstleistung, Reinigung, Schneeräumung, Steuerbonus, Steuerermäßigung, Straßenreinigung, Tischlerei, Werkstatt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Grenzen eines Haushalts im Hinblick auf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, begünstigt sein. Der Steuerbonus ist insbesondere zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet ist.
Wird ein Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und anschließend wieder eingebaut, handelt es sich um Handwerkerleistungen "im Haushalt"” des Steuerpflichtigen. Es ist ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 4/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2018)
Sind Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt werden (hier: Reparatur eines Hoftors in einer Tischlerei), als Handwerkerleistungen in einem Haushalt (räumlich-funktionaler Zusammenhang) gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen?
Können Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Steuerpflichtigen nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, im Rahmen des § 35a EStG begünstigt sein (hier: Straßenreinigungsgebühr)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 35a Abs 3; EStG § 35a Abs 4 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 27.7.2017 (12 K 12040/17)