Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2018 |
Aktenzeichen: | V R 36/16 |
Schlagzeile: |
Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins
Schlagworte: |
Beweis, Erschütterung, extremistisch, Gemeinnützigkeit, Gemeinwohl, Islamischer Verein, Verein, Verfassungsschutzbericht, Vermutung, Widerlegung
Wichtig für: |
Steuerberater, Vereine
Kurzkommentar: |
1. Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11).
2. Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend.
3. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2
AO § 51 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2, § 155
ZPO § 292
BVerfSchG § 4