Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 1198/15 |
Schlagzeile: |
Unentgeltliche Gestellung einer Gemeinschaftsunterkunft als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Doppelte Haushaltsführung, Geldwerter Vorteil, Gemeinschaftsunterkunft, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Eine vom Arbeitgeber bereitgestellte, aber vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Der versteuerte geldwerte Vorteil ist nicht als allgemeine Werbungskosten abzugsfähig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig. In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 5/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2018)
Ist eine vom Arbeitgeber bereitgestellte, aber vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft ein geldwerter Vorteil und ist dieser versteuerte geldwerte Vorteil als allgemeine Werbungskosten (Ansatz der Kosten für die arbeitstäglichen Fahrten; keine doppelte Haushaltsführung?) abzugsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 8; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; BBesG § 39 Abs 2 S 1
Vorgehend: Finanzgericht des Saarlandes , Entscheidung vom 31.1.2018 (2 K 1198/15)