Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.01.2018 |
Aktenzeichen: | I R 27/16 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2016 |
Aktenzeichen: | 6 K 93/15 |
Schlagzeile: |
Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien
Schlagworte: |
Aktie, Anteile an der übertragenden Körperschaft, Auslegung, Rückwirkung, Umwandlungsteuer, Vermögen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift das von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin übertragene Vermögen, nicht hingegen die für das übertragene Vermögen erbrachten Gegenleistungen (hier: Aktien) an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft.
2. Für eine erweiternde Auslegung des in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 enthaltenen Begriffs der "Anteile an der übertragenden Körperschaft" i.S. der Einbeziehung des durch die Gewährung der Aktien an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft realisierten Gewinns besteht angesichts des eindeutigen Normwortlauts kein Spielraum.
UmwStG 1995 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
UmwG § 17 Abs. 2, § 174 Abs. 1