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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2018
Aktenzeichen: VII R 21/16

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.06.2016
Aktenzeichen: 4 K 23/14

Schlagzeile:

Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen

Schlagworte:

Beförderung, Hauptzollamt, HZA, Kosten, Kostenschuldner, Lagergebühr, Massenverfahren, Postsendung, Selbstverzoller, Verfahrensrecht, Zoll

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Zur Zahlung der Kosten für die Lagerung nicht abgeholter Postsendungen ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Als Kostenschuldner kommen demnach das Unternehmen, das die Postsendungen zur Zollstelle befördert hat, und die Selbstverzoller in Betracht.

2. Handelt es sich um ein Massenverfahren und ist der Aufwand für die Ermittlung der Selbstverzoller für das Hauptzollamt (HZA) unverhältnismäßig hoch, während das Unternehmen, das die Postsendungen befördert, über deren Daten verfügt, ist es ermessensgerecht, nur dieses als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen.

VwKostG § 13
ZollVG § 5
AO § 5, § 88

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