Quelle: |
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.12.2017 |
Aktenzeichen: | 3 K 342/14 |
Schlagzeile: |
Gewerbliche Einkünfte bei der Überlassung von Ferienwohnungen an eine Vermittlungsgesellschaft
Schlagworte: |
Ferienwohnung, Gewerbebetrieb, Gewerbliche Einkünfte, Hotel, Nebenleistungen, Vermittlung, Vermittlungsagentur, Vermittlungsgesellschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Überlassung von Ferienwohnungen an eine nicht mit den Eigentümern verbundenen Vermittlungsgesellschaft führt auch dann zu gewerblichen Einkünften (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn die Vermittlungsagentur die Wohnungen je nach Bedarf als Ferienwohnung oder Hotelzimmer vermietet und sie auch die mit der Überlassung verbundenen Nebenleistungen entweder selbst erbringt oder an Dritte vermittelt.
§ 15 Abs 2 S 1 EStG, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der Datenbank des BFH finden sich hierzu folgende Informationen:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 10/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2018)
Hat die Klägerin mit der Überlassung dreier Wohnungen an eine nicht mit ihr verbundene Vermittlungsgesellschaft, die diese je nach Bedarf der Urlaubsgäste als Ferienwohnungen oder Hotelzimmer vermietet und die auch mit der Überlassung verbundene Nebenleistungen entweder selbst erbracht oder an Dritte vermittelt hat, einen Gewerbebetrieb unterhalten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2 S 1; EStG § 21 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , Entscheidung vom 20.12.2017 (3 K 342/14)