Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2018 |
Aktenzeichen: | VIII R 41/15 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2015 |
Aktenzeichen: | 7 K 19/13 |
Schlagzeile: |
Abzugsverbot für Werbungskosten auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1. Januar 2009
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Abzugsverbot, Werbungskosten, Werbungskostenabzugsverbot, Zufluss
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind.
Aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13 und vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12).
EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, § 52a Abs. 10 Satz 10