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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2018
Aktenzeichen: IV R 8/16

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.01.2016
Aktenzeichen: 8 K 863/14

Schlagzeile:

Gewährung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags auch bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft während des Erhebungszeitraums

Schlagworte:

Einzelunternehmer, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerfreibetrag, Gewerbesteuermessbetrag, Personengesellschaft, Rechtsformwechsel, Steuerschuldnerschaft

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Personengesellschaften

Kurzkommentar:

1. Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Dessen ungeachtet ist der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags zu berechnen.

2. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels ist für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen. In den Bescheiden ist der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.

GewStG § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 14 Sätze 1 und 3

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