Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2018 |
Aktenzeichen: | VIII R 30/15 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.03.2015 |
Aktenzeichen: | 5 K 3703/11 |
Schlagzeile: |
Besteuerung von Liquidationszahlungen nach Auflösung einer Stiftung
Schlagworte: |
Auflösung, Gewinnausschüttung, Kapitaleinkünfte, Liquidation, Stiftung
Wichtig für: |
Stiftungen
Kurzkommentar: |
1. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. erfasst nicht unterschiedslos alle wiederkehrenden oder einmaligen Zahlungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge während des Bestehens der Stiftung oder anlässlich ihrer Auflösung ausgekehrt werden (entgegen BMF).
2. Die Auszahlung des Liquidationsendvermögens an den ausschließlich Anfallberechtigten ist nicht wie von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. vorausgesetzt mit Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar.
EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 9, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 22