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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2018
Aktenzeichen: IV R 38/15

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.07.2015
Aktenzeichen: 1 K 1414/12

Schlagzeile:

Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft

Schlagworte:

atypisch stille Gesellschaft, Auslegung, Betriebsvermögen, Eigenes Vermögen, Handelsgewerbe, Klageschrift, Stille Gesellschaft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2
UmwStG § 24
HGB § 230

Hinweis:
Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung auch mit der Auslegung einer Klageschrift.

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