Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.03.2017 |
Aktenzeichen: | I R 48/16 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung der Einkünfte des Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l.
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, Besteuerungsrecht, Beteiligung, DBA-Luxemburg, Dividenden, Doppelbesteuerung, Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Luxemburg, S.a.r.l., selbständig, Selbständiger, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ob der Geschäftsführer einer luxemburgischen S.a.r.l. als Arbeitnehmer i.S. des § 1 LStDV oder als Selbständiger i.S. der §§ 15, 18 EStG anzusehen ist, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die Beteiligung des Geschäftsführers an der S.a.r.l. ist ein solches Einzelmerkmal, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.
"Gehaltszahlungen" an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer S.a.r.l. sind regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen (verdeckte Gewinnausschüttung - vGA) zu qualifizieren, wenn den Zahlungen keine klaren, eindeutigen und im Vorhinein abgeschlossenen Vereinbarungen zugrunde liegen. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob Deutschland als dem Wohnsitzstaat des Gesellschafter-Geschäftsführers das Besteuerungsrecht an den Zahlungen gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-Luxemburg 1958/1973 (Dividendenartikel) zusteht.