Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2018 |
Aktenzeichen: | IX R 16/17 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.03.2017 |
Aktenzeichen: | 1 K 3037/14 E |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigung für Abfindungen auch bei Trennung im gegenseitigen Einvernehmen
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2