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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2018
Aktenzeichen: IX R 16/17

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.03.2017
Aktenzeichen: 1 K 3037/14 E

Schlagzeile:

Tarifbegünstigung für Abfindungen auch bei Trennung im gegenseitigen Einvernehmen

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Tarifbegünstigung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.

Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

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