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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2018
Aktenzeichen: XI R 50/17

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2017
Aktenzeichen: 10 K 10105/15

Schlagzeile:

Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Festsetzung, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Körperschaftsteuer, Korrektur, Steuerfestsetzung, Verfahrensrecht, Verlust, Verlustfeststellung, Verlustvortrag

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig (geworden) und berücksichtigen diese einen geringeren Verlust als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG nur zulässig, soweit eine Korrektur der Steuerbescheide nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte (noch) möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sind.

Normen:
EStG i.d.F. des JStG 2010 § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5
KStG § 8 Abs. 1 Satz 1
GewStG i.d.F. des JStG 2010 § 35b Abs. 2 Sätze 2 und 3
BGB § 133
AO §§ 164, 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 351 Abs. 2

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