Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2018 |
Aktenzeichen: | VIII R 53/14 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.10.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 1008/14 |
Schlagzeile: |
Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen
Schlagworte: |
Darlehen, Einkommensteuernachzahlung, Erstattungszinsen, Finanzierung, Kapitalvermögen, Schuldzinsen, Werbungskosten
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden.
Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (Anschluss an das Senatsurteil vom 24. Mai 2011 VIII R 3/09).
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233a
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3