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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.07.2018
Aktenzeichen: II B 122/17

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2017
Aktenzeichen: 1 V 1165/17

Schlagzeile:

Steuerwert einer gemischten Schenkung

Schlagworte:

Bereicherung, Bewertung, Gegenleistung, gemeiner Wert, Gemischte Schenkung, Schenkung, Steuerwert

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten – Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln.

Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1
BewG § 5 Abs. 2, § 6, § 14 Abs. 2
FGO § 69

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