Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.06.2018 |
Aktenzeichen: | IV R 16/16 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.02.2016 |
Aktenzeichen: | 1 K 171/15 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Tonnagegewinnermittlung auf Verluste vor Abschluss eines Bauvertrags über ein Handelsschiff
Schlagworte: |
Änderungsbescheid, Bauvertrag, Gewinnermittlung, Handelsschiff, Hilfsgeschäft, Investitionsentscheidung, Option, Schiff, Tonnagesteuer, Unmittelbarer Zusammenhang, Verlust
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt konkrete Investitionsentscheidung voraus; § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. als Rechtsgrundlage für den Erlass von Änderungsbescheiden
1. Ein unmittelbarer Zusammenhang i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass bei Vornahme des Hilfsgeschäfts die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde.
2. § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. enthält eine Rechtsgrundlage für die Änderung von Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume, die dem Jahr der Ausübung der Option nach § 5a Abs. 1 EStG vorangehen.
EStG § 5a Abs. 2 Satz 2
EStG i.d.F. des HBeglG2004BestG § 5a Abs. 3