Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2018 |
Aktenzeichen: | I R 59/15 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.06.2015 |
Aktenzeichen: | 2 K 2305/10 |
Schlagzeile: |
Behandlung von Gesamtproduktionen im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000
Schlagworte: |
DBA-Österreich, Doppelbesteuerung, Gemeinnützigkeit, Gesamtproduktion, Künstler, Produktionsgesellschaft, Segmentierende Betrachtungsweise, Sportler
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Vergütung, die eine Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhält, unterfällt nicht notwendig in ihrer Gesamtheit dem Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000, sondern ist ggf. aufzuteilen in Vergütungsbestandteile, die eine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit i.S. des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 entgelten und in solche Vergütungsbestandteile, die anderen Abkommensartikeln zuzuordnen sind (sog. Segmentierende Betrachtungsweise).
2. Der die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich 2000 ausschließende Tatbestand des Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 ist nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat aus Mitteln einer nur im Tätigkeitsstaat ansässigen und dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird.
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 50d Abs. 2 Satz 1, 4 und 5
DBA-Österreich 2000 Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3