Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2018 |
Aktenzeichen: | I R 42/16 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.05.2016 |
Aktenzeichen: | 5 K 11136/13 |
Schlagzeile: |
Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Beschränkte Einkommensteuerpflicht, Beschränkte Steuerpflicht, Besteuerungsrecht, Einkommensteuerpflicht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Entwicklungshilfe, Steuerpflicht
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Zum Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens bezieht, das mit der Durchführung eines aus Mitteln der Bundesrepublik und der EU finanzierten Entwicklungshilfeprojekts (in Kenia) beauftragt ist.
Normen:
EStG § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 7
DBA-Kenia Art. 18 Abs. 1, Prot. Nr. 5 zu Art. 18