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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.07.2018
Aktenzeichen: VIII R 28/15

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.07.2015
Aktenzeichen: 7 K 7230/13

Schlagzeile:

Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses

Schlagworte:

Ehrenamtspauschale, Entschädigung, Freibetrag, Nebenberufliche Tätigkeit, Steuerbefreiung, Übungsleiterfreibetrag, Versichertenberater, Widerspruchsausschuss, Zeitaufwand

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor.

2. Der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für sämtliche Einkünfte i.S. dieser Vorschrift zu gewähren ist.

EStG § 3 Nr. 12, 26, 26a, § 15, § 18
SGB IV § 39, § 41
JVEG § 16

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