Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.06.2018 |
Aktenzeichen: | XI R 20/14 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 4566/10 U |
Schlagzeile: |
Auslegung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Schlagworte: |
Anschrift, Rechnung, Umsatzsteuer, vollständige Anschrift, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist (Änderung der Rechtsprechung).
2. § 17a UStDV 2005 ist mit Unionsrecht vereinbar.
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStDV 2005 §§ 17a ff.
MwStSystRL Art. 131, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5