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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.06.2018
Aktenzeichen: XI R 20/14

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2014
Aktenzeichen: 1 K 4566/10 U

Schlagzeile:

Auslegung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Schlagworte:

Anschrift, Rechnung, Umsatzsteuer, vollständige Anschrift, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist (Änderung der Rechtsprechung).

2. § 17a UStDV 2005 ist mit Unionsrecht vereinbar.

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStDV 2005 §§ 17a ff.
MwStSystRL Art. 131, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5

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