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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.06.2018
Aktenzeichen: XI R 20/16

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.08.2016
Aktenzeichen: 13 K 3610/12

Schlagzeile:

Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe

Schlagworte:

Ambulante Eingliederungshilfe, Eingliederungshilfe, Hilfeplan, Psychologe, Sozialhilfe, Steuerbefreiung, Subunternehmer, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Leistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe, die eine selbständig tätige Psychologische Beraterin als "sonstige qualifizierte Person" gegenüber zugelassenen Anbietern für hilfsbedürftige Personen erbringt, waren im Jahr 2010 nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. K (jetzt: Buchst. L) UStG steuerfrei, wenn diese Leistungen aufgrund eines Hilfeplans vom Träger der Sozialhilfe bewilligt und mittelbar vergütet wurden.

Normen:
UStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. G

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