Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2018 |
Aktenzeichen: | I R 5/16 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2015 |
Aktenzeichen: | 8 K 3098/13 |
Schlagzeile: |
Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. signing bonus
Schlagworte: |
Arbeitsvertrag, Besteuerungsrecht, Doppelbesteuerung, Einmalzahlung, Freistellungsbescheinigung, Haftung, Internationales Steuerrecht, Lohnsteuer, signing bonus
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. Signing bonus – eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in Deutschland auszuübende Tätigkeit vorab gewährt wurde – nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 zu.
2. Die auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage hat sich in der Hauptsache erledigt, wenn der Lohnsteuerabzug sowie die Lohnsteueranmeldung nicht mehr geändert werden können und auch der Erlass eines Lohnsteuernachforderungs- oder Haftungsbescheids nicht mehr in Betracht kommt.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 39b Abs. 6, § 41c Abs. 3 Satz 1, § 42d
LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 1
DBA-Schweiz 1971/2010 Art. 15 Abs. 1 Satz 2
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
AO § 164 Abs. 2