Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2018 |
Aktenzeichen: | VI R 66/15 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.06.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 2399/12 |
Schlagzeile: |
Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft
Schlagworte: |
Aufgabe, Betriebsvermögen, Land- und Forstwirtschaft, Mitunternehmerschaft, Realteilung, Verpächterwahlrecht
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums )Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2017 VI R 63/15).
2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.
4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.
EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 3, § 13, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3
EStDV a.F. § 7 Abs. 1