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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2018
Aktenzeichen: III R 20/17

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.05.2016
Aktenzeichen: 4 K 4262/14

Schlagzeile:

Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Besondere Veranlagung, Bestandskraft, Ehegatten, Ehegattenveranlagung, Einzelveranlagung, Getrennte Veranlagung, Verfahrensrecht, Wahlrecht, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Ehepaare, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG), können sie nach der im Jahr 2008 geltenden Rechtslage zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides frei widerrufen. Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten zuvor einzeln veranlagt wurde.

2. Eine Zusammenveranlagung setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen Ehegatten geändert werden kann. Falls dieser bestandskräftig ist, kommt als Rechtsgrundlage § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde.

EStG § 26, EStG a.F. § 26a, § 26c
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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