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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 02.08.2018
Aktenzeichen: V R 33/17

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2017
Aktenzeichen: 5 K 210/15

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Bootsliegeplätzen

Schlagworte:

Bootsliegeplatz, Campingplatz, Ermäßigter Steuersatz, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, EuGH-Vorlage, Gleichbehandlungsgrundsatz, Hafen, Hafengeld, Motorwassersport, Segelsport, Steuersatz, Umsatzsteuer, Verein, Vermietung, Wohnwagen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage vorgelegt:

Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?

GG Art. 3 Abs. 1
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
FGO § 121 Satz 1, § 74
EUGrdRCh Art. 20, Art. 52 Abs. 1
MwStSystRL Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 Anhang III Nr. 12
AEUV Art. 267

Hintergrund: Der BFH sieht es als möglich an, dass die im Umsatzsteuerrecht geltende Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist. Er hat daher den EuGH um Klärung gebeten, ob ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln ist.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist, überließ Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafengeld Wassersportlern, die dort mit ihrem Boot ankern und übernachten konnten. Das Hafengeld umfasste auch die Nutzung ähnlicher (Sanitär-) Einrichtungen wie auf Campingplätzen und in sog. Wohnmobilhäfen.

Die Klage, mit der der Kläger die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch für die von ihm ausgeführten Umsätze geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Demgegenüber sieht es der BFH als möglich an, dass es der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 EUGrdRCh), der im Steuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, gebietet, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sog. „Wohnmobilhäfen“ auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, war dem BFH eine eigene Sachentscheidung verwehrt und eine Vorlage an den EuGH erforderlich.

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