Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 16.10.2018 |
Aktenzeichen: | V B 30/18 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerfreiheit für an Blindenwerkstätten erbrachte Vermittlungsleistungen
Schlagworte: |
Aussetzung des Verfahrens, Blindenwerkstatt, Nichtzulassungsbeschwerde, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Vermittlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Rechtsfrage, ob an Blindenwerkstätten erbrachte Vermittlungsleistungen steuerfrei sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht klärungsbedürftig ist.
An Blindenwerkstätten erbrachte Vermittlungsleistungen fallen weder nach dem Wortlaut noch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben in den Anwendungsbereich des Steuerbefreiungstatbestandes in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellt werden.