Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.11.2018 |
Aktenzeichen: | II B 8/18 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2017 |
Aktenzeichen: | 12 V 12223/17 |
Schlagzeile: |
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Formwechsel eines Einzelunternehmens
Schlagworte: |
Ein-Mann-GmbH, Einzelunternehmen, Formwechsel, Grunderwerbsteuer, Rückwirkung, Steuerbefreiung, Umwandlung, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG - Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft
1. Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.
2. Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung.
3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG, der die rückwirkende Geltung des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. für nach dem 6. Juni 2013 verwirklichte Erwerbsvorgänge anordnet, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
GrEStG n.F. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6a Satz 1, § 23 Abs. 12
UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1