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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.11.2018
Aktenzeichen: II B 8/18

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2017
Aktenzeichen: 12 V 12223/17

Schlagzeile:

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Formwechsel eines Einzelunternehmens

Schlagworte:

Ein-Mann-GmbH, Einzelunternehmen, Formwechsel, Grunderwerbsteuer, Rückwirkung, Steuerbefreiung, Umwandlung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG - Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft

1. Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.

2. Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung.

3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG, der die rückwirkende Geltung des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. für nach dem 6. Juni 2013 verwirklichte Erwerbsvorgänge anordnet, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

GrEStG n.F. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6a Satz 1, § 23 Abs. 12
UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1

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