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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2018
Aktenzeichen: II R 10/16

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2016
Aktenzeichen: 3 K 130/15

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Schlagworte:

Anteilserwerb, Erwerb, Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.

2. Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, wenn er durch seine Unterschrift unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Der Anteilserwerb selbst muss nicht steuerbar sein.

GrEStG § 16

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