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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2018
Aktenzeichen: VII R 19/17

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2016
Aktenzeichen: 4 K 58/14

Schlagzeile:

Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör im Hinblick auf den Zolltarif

Schlagworte:

Etiketten, Kombinierte Nomenklatur, Sachverständiger, Teile, unabdingbar, Zoll, Zollkodex, Zolltarif, Zubehör, Zweckbestimmung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören auf der Ware fest angebrachte Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften.

2. Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware "erkennbar" ausschließlich oder hauptsächlich für einen bestimmten Zweck oder als Teil oder Zubehör für bestimmte andere Waren vorgesehen ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung gegeben sein.

3. Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft, genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann.

4. Aus der bloßen Eignung und Bestimmung einer Ware zum Einbau in eine andere Ware folgt nicht zwingend, dass sie für deren Funktionieren "unabdingbar" ist.

ZK Art. 220
KN Pos. 8803

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