Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.06.2018 |
Aktenzeichen: | I R 13/16 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.09.2015 |
Aktenzeichen: | 3 K 450/12 |
Schlagzeile: |
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs
Schlagworte: |
Anteilsübertragung, Anteilsveräußerung, Ausschluss, Betriebsvermögen, Feststellungsbescheid, Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Klage, Verlustabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 a.F. versagt den Verlustabzug auch dann vom Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung an, wenn die Zuführung des neuen Betriebsvermögens dieser zeitlich nachfolgt (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juni 2007 I R 9/06).
2. Der Verlustabzug ist (ggf. rückwirkend) in dem Feststellungsbescheid zum 31. Dezember desjenigen Veranlagungszeitraums zu versagen, in welchem die schädliche Anteilsveräußerung stattgefunden hat. Eine Versagung des Verlustabzugs erst in dem Bescheid zum 31. Dezember des nachfolgenden Veranlagungszeitraums ist nicht möglich.
3. Die Klage gegen einen Folgebescheid ist nicht allein deswegen unzulässig, weil sie ausschließlich mit Einwendungen begründet wird, die den Grundlagenbescheid betreffen (Änderung der Senatsrechtsprechung).
KStG 2002 a.F. § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 4
EStG 2002 § 10d Abs. 4 Sätze 1 und 2
FGO § 40 Abs. 2
AO § 351 Abs. 2