Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2018 |
Aktenzeichen: | II R 51/15 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.09.2015 |
Aktenzeichen: | 3 K 1870/13 Erb |
Schlagzeile: |
Kein Ausschluss der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs
Schlagworte: |
Alleinerbe, Ausschluss, Berichtigung, Fiktion, Freigebige Zuwendung, Kapitalwert, Schenkungsteuer, Stundung, Verzinsung, Vorerwerb, Zugewinnausgleich
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung.
2. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und -verbindlichkeit nach § 10 Abs. 3 ErbStG der Berichtigung des Kapitalwerts des als Vorerwerb anzusetzenden Nutzungsvorteils nicht entgegen.
AO § 45 Abs. 2
BGB § 516 Abs. 1, § 1378, § 2213
BewG § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 14