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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2018
Aktenzeichen: 15 K 1347/16

Schlagzeile:

Kein Abzug der Mehrkosten für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Diät, Diätverpflegung, Krankheitskosten, Stoffwechselstörung, Zöliakie, zumutbare Belastung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Mehrkosten für eine glutenfreie Diätverpflegung zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung (Zöliakie) können auch bei ärztlicher Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Hintergrund: In § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist geregelt, dass Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Diese gesetzliche Ausschlussregelung begegnet nach Meinung des FG Köln keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte selbst dann, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 48/18 geführt.

In der Datenbank des BFH finden sich folgende Angaben zu dem anhängigen Verfahren:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 48/18 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2019)
Sind Mehraufwendungen für eine ärztlich verordnete glutenfreie Diätverpflegung zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung (hier: Zöliakie) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig bzw. gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG (verfassungswidrig?) vom Abzug ausgeschlossen? Ist es von Verfassungs wegen geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Mehraufwendungen und von Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; GG
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 13.9.2018 (15 K 1347/16)

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