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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2017
Aktenzeichen: 6 K 604/15

Schlagzeile:

Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten bei Veräußerung eines Grundstücks als Werbungskosten eines vermieteten Objekts

Schlagworte:

Finanzierung, Makler, Notar, Rechtsanwalt, Veranlassungszusammenhang, Veräußerung, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten, die für den Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie angefallen sind, können als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Immobilie berücksichtigt werden, wenn diese aus dem Verkaufserlös angeschafft wird.

Das FG Köln hat den Veranlassungszusammenhang mit den späteren Vermietungseinkünften bejaht und die Veräußerungsnebenkosten als Werbungskosten anerkannt.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist vom Finanzamt eingelegt worden.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs (BFH) sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 22/18 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2018)
Sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, was nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlös zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung, (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren? Im Einzelnen:
1. Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen sind.
2. Maklerkosten, die für die danach geglückte Veräußerung des gleichen Hauses entstanden sind.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 21.3.2018 (3 K 2364/15)

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