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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.07.2018
Aktenzeichen: VIII R 6/15

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2014
Aktenzeichen: 2 K 1441/11

Schlagzeile:

Betriebsausgabenkürzung bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Schlagworte:

Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsausgaben, Dynamisierung, Erhöhung, Kürzung, Pensionsrückstellung, Überversorgung, Ungewisse Erhöhungen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen sind zwar keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Renten- oder Anwartschaftsdynamisierungen bei der Prüfung einer sog. Überversorgung unbeachtlich sind.

2. Eine über 3 % liegende jährliche Steigerungsrate kann bei der Prüfung der Überversorgung beachtlich sein.

EStG § 4d Abs. 1, § 6a Abs. 3

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