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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2018
Aktenzeichen: 15 K 1325/17

Schlagzeile:

§ 7g Abs. 3 EStG ermöglicht eine mehrfache Änderung eines insoweit fehlerhaften Einkommensteuerbescheids

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Fehlerberichtigung, Festsetzungsfrist, Investitionsabzugsbetrag, Korrektur, Korrekturvorschrift, Rückgängigmachung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglich eine punktuelle Änderung eines Einkommensteuerbescheids zur Rückgängigmachung des geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags. Ein Fehler, der dem Finanzamt bei der Erstkorrektur unterlaufen ist, kann dabei durch eine erneute Korrektur berichtigt werden.

Hintergrund: Soweit ein Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG ). Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet (§ 7g Abs. 3 Satz 3 EStG).

§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthält für die Fälle der Rückgängigmachung des Investitionsabzugs eine spezielle Korrekturvorschrift i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO, ergänzt um eine Ablaufhemmung in § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG . Die Norm ermöglicht als spezialgesetzliche Änderungsvorschrift eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags. Weitere Änderungen können indes nur unter den Voraussetzungen anderer Korrekturvorschriften vorgenommen werden.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob die spezielle Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG eine mehrfache Änderung eines Bescheids ermöglicht und in diesem Zusammenhang im Vorbescheid unterlaufene Fehler (zusätzlich zur eigentlichen Gewinnerhöhung um den Investitionsabzugsbetrag) zulasten des Steuerpflichtigen korrigiert werden dürfen.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 45/18 anhängig. In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen zu dem Verfahren gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 45/18 (Aufnahme in die Datenbank am 19.2.2019)
Schließt eine Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG eine Korrektur von Fehlern ein, die im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags unterlaufen sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 13.11.2018 (15 K 1325/17)

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